Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Evangelische Moldovahilfe Berlin“ und hat seinen Sitz in Berlin.
Im Jahr 2021 wurde der Name in „Moldovahilfe“ geändert, siehe auch § 2 Abs. 2 Satz 2.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e. V.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Unterstützung notleidender Menschen in Osteuropa, insbesondere in Rumänien und in der Republik Moldau, durch Unterhaltung von Kindertagesstätten mit dem Erziehungsziel der friedlichen Völkerverständigung und durch Errichtung, Unterhaltung oder Instandhaltung / Wiederinstandsetzung von Einrichtungen zur medizinischen, sozialen und Elementarversorgung von Bedürftigen („Armenküche“ / Dorfambulanz / Gesundheitszentrum / Wasserversorgung und dergleichen).
Der Verein führt die seit 1985 unter dem Dach der Evangelischen Kirchengemeinde Alt-Schmargendorf, Berlin, geleistete Hilfs- und Aufbauarbeit in rechtlicher Verselbständigung fort. Er weiß sich dieser Herkunft und der christlichen Verantwortung am Nächsten verpflichtet, ist jedoch überkonfessionell tätig.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er erreicht diese durch Beratung, Sach- und Arbeitsleistung vor Ort, durch Vermittlung von Spenden und Kontakten zu Regierungs- und Verwaltungsstellen wie auch zu anderen Hilfsorganisationen. Im Einzelfall kann zur Behebung unabweisbarer und offensichtlicher Notlagen ausnahmsweise eine direkte finanzielle Zuwendung erfolgen. Der Regelfall ist der Aufbau von Einrichtungen und die Unterstützung von Maßnahmen, die eine langfristige, nachhaltige Verbesserung des Loses kranker, armer, behinderter oder benachteiligter Menschen, insbesondere Kinder, erwarten lässt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat stimmberechtigte Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
-
- Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck durch aktive Mitarbeit verwirklichen möchte. Die Gründungsmitglieder sind stimmberechtigt. Über die Aufnahme weiterer stimmberechtigter Mitglieder entscheidet der Vorstand abschließend. Mitgliedsbeiträge sind von stimmberechtigten Mitgliedern nicht zu entrichten.
- Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich zum Vereinszweck bekennen und einen regelmäßigen Beitrag hierzu leisten. Der Aufnahmeantrag zum Fördermitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der hierüber entscheidet. Bei Zurückweisung kann schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
Der Förderbeitrag wird vom Fördermitglied selbst festgelegt; er beträgt mindestens 5 EUR pro Monat. Der Vorstand kann auf formlosen Antrag Ausnahmen hiervon zulassen und auch andere Formen der Unterstützung als Geldleistungen als Förderbeitrag anerkennen.
Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Entwicklung und Tätigkeit des Vereins. - Personen, die sich um den Vereinszweck in besonderer Weise verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Mitgliedsbeiträge sind von Ehrenmitgliedern nicht zu entrichten.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen: Erlöschen), durch Austritt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit. Er kann bei stimmberechtigten und Ehrenmitgliedern nur wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen ausgesprochen werden, bei Fördermitgliedern auch wegen Ausbleibens jeden Förderbeitrages für mehr als ein Jahr. Das Fördermitglied ist auf die Möglichkeit des Ausschlusses aus diesem Grunde hinzuweisen; der Ausschließungsbeschluss kann nicht früher als acht Wochen nach Erteilung des Hinweises gefasst werden.
§ 4 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der vom Vorstand alle stimmberechtigten, Förder- und Ehrenmitglieder einzuladen sind. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder ein Fünftel aller Mitglieder dies unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich vom Vorstand verlangt.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder per e-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen ihrer Absendung und der Versammlung müssen zwei Wochen liegen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, beschließt über Satzungsänderungen, entscheidet auf Antrag endgültig über die Aufnahme vom Vorstand zurückgewiesener Fördermitglieder, ernennt Ehrenmitglieder, überprüft die Rechnungslegung des Vorstandes und seinen Tätigkeitsbericht, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes, den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins sowie auch im übrigen in den durch Gesetz oder diese Satzung vorgesehenen Fällen. Soweit nicht im Einzelfall höhere Mehrheiten vorgeschrieben sind, entscheidet sie mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Überprüfung der Rechnungslegung kann die Mitgliederversammlung bis zu zwei Kassenprüfer bestellen, welchen der Vorstand umfassend Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat. Sind Kassenprüfer bestellt, so haben sie der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Diesen bestimmt die Versammlung.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei jeweils einzelvertretungsberechtigten Vereinsmitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 6 Geschäftsjahr und Verwendung der Mittel
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Aufrechterhaltung der Zweckbindung/Anfallberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Alt-Schmargendorf (Berlin), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Errichtet in Berlin am 26. Januar 2008